Funktechnische zulassung – Инструкция по эксплуатации KROHNE BM 700 RU
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Инструкция по монтажу и эксплуатации ВМ 700
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Funktechnische Zulassung
Amtsbl 129, 20.11.1989
Fernmeldewesen
Vfg 1117/1989
Allgemeingenehmigung Nr. 353 f
ür Sende- und Empfangsfunkanlagen
Das Errichten und Betreiben der Sende- und Empfangsfunkanlage "BM 70 Level Radar" sowie
"BM 70-Ex Level Radar" der Firma KROHNE Me
ßtechnik GmbH & Co. KG, 4100 Duisburg, für
Fernwirkzwecke (F
üllstandsmessungen in Metalltanks) auf einer Frequenz im Frequenzbereich 8,1
- 9,4 GHz, wird aufgrund der §§ 1 und 2 des Gesetzes
über Fernmeldeanlagen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 03.07.1989 hiermit genehmigt. Die Funkanlagen d
ürfen nur innerhalb
allseits geschlossener Metalltanks betrieben werden.
1. Andere Fernmeldeanlagen und Telekommunikationseinrichtungen, die
öffentlichen Zwecken
dienen, sowie Funkanlagen d
ürfen nicht gestört werden.
2. Funkanlagen, die unter den vorgenannten Typenbezeichnungen in den Verkehr gebracht werden,
bed
ürfen keiner besonderen Genehmigung im einzelnen, wenn sie mit den beim Zentralamt für
Zulassungen im Fernmeldewesen (ZZF) technisch gepr
üften Baumustern elektrisch und
mechanisch
übereinstimmen und mit dem Zulassungszeichen der Deutschen Bundespost wie
folgt: "Postsignum Z G490353X" sowie mit dem Namen der Firma KROHNE Me
ßtechnik GmbH &
Co. KG, 4100 Duisburg, und der Typenbezeichnung "BM 70 Level Radar" bzw. "BM 70-Ex Level
Radar" gekennzeichnet sind.
3. Die Kennzeichnung mu
ß in das Gehäuse bzw. auf einem Plättchen aus Metall oder ähnlich
festem Material eingepr
ägt oder eingraviert sein. Das Plättchen muß so mit dem Gehäuse
verbunden sein, da
ß es nicht oder nur mit Gewalt von diesem entfernt werden kann. Die
Kennzeichnung mu
ß von außen jederzeit sichtbar sein.
4. Der Betreiber solcher Funkanlagen genie
ßt keinerlei Schutz vor Störungen durch andere
Fernmeldeanlagen und Telekommunikationseinrichtungen (z.B. auch durch Funkanlagen, die
ordnungsgem
äß im gleichen Frequenzbereich betrieben werden)
5. Die obengenannten Funkanlagen d
ürfen ohne eine besondere Genehmigung der Deutschen
Bundespost nicht mit anderen Fernmeldeanlagen oder Telekommunikationseinrichtungen
verbunden werden.
6. Diese "Allgemeingenehmigung“ kann insgesamt - oder im Einzelfall auch f
ür einzelne
Funkanlagen durch die
örtlich zuständige Genehmigungsbehörde - jederzeit widerrufen werden.
Zusatzhinweise f
ür die Herstellerfirma und die Benutzer
1. Die Herstellerfirma dieser allgemein genehmigten Funkanlagen hat sich gegen
über der
Deutschen Bundespost verpflichtet, jedem unter dem o.g. Zulassungszeichen in Verkehr zu
bringenden Ger
ät einen Nachdruck dieser "Allgemeingenehmigung" beizufügen.
2. Die Genehmigung zum Verbinden dieser Funkanlagen mit anderen Fernmeldeanlagen oder
Telekommunikationseinrichtungen richtet sich nach den jeweiligen Vorschriften (Bestimmungen
über private Drahtfernmeldeanlagen bzw. der Telekommunikationsordnung). Auskünfte hierzu
erteilen die zust
ändigen Fernmeldeämter (Abnahme- und Prüfdienst).
281-3 A 3552-2/A
Bundesministerium f
ür Post und Telekommunikation
Amtsblatt 23/95 1421
Vfg 241/1995
Erweiterung der Allgemeingenehmigung Nr. 353 f
ür Sende- und Empfangsfunkanlagen