Funktechnische zulassung – Инструкция по эксплуатации KROHNE BM 700 RU

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Инструкция по монтажу и эксплуатации ВМ 700

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Funktechnische Zulassung

Amtsbl 129, 20.11.1989

Fernmeldewesen

Vfg 1117/1989

Allgemeingenehmigung Nr. 353 f

ür Sende- und Empfangsfunkanlagen


Das Errichten und Betreiben der Sende- und Empfangsfunkanlage "BM 70 Level Radar" sowie
"BM 70-Ex Level Radar" der Firma KROHNE Me

ßtechnik GmbH & Co. KG, 4100 Duisburg, für

Fernwirkzwecke (F

üllstandsmessungen in Metalltanks) auf einer Frequenz im Frequenzbereich 8,1

- 9,4 GHz, wird aufgrund der §§ 1 und 2 des Gesetzes

über Fernmeldeanlagen in der Fassung der

Bekanntmachung vom 03.07.1989 hiermit genehmigt. Die Funkanlagen d

ürfen nur innerhalb

allseits geschlossener Metalltanks betrieben werden.
1. Andere Fernmeldeanlagen und Telekommunikationseinrichtungen, die

öffentlichen Zwecken

dienen, sowie Funkanlagen d

ürfen nicht gestört werden.

2. Funkanlagen, die unter den vorgenannten Typenbezeichnungen in den Verkehr gebracht werden,

bed

ürfen keiner besonderen Genehmigung im einzelnen, wenn sie mit den beim Zentralamt für

Zulassungen im Fernmeldewesen (ZZF) technisch gepr

üften Baumustern elektrisch und

mechanisch

übereinstimmen und mit dem Zulassungszeichen der Deutschen Bundespost wie

folgt: "Postsignum Z G490353X" sowie mit dem Namen der Firma KROHNE Me

ßtechnik GmbH &

Co. KG, 4100 Duisburg, und der Typenbezeichnung "BM 70 Level Radar" bzw. "BM 70-Ex Level
Radar" gekennzeichnet sind.

3. Die Kennzeichnung mu

ß in das Gehäuse bzw. auf einem Plättchen aus Metall oder ähnlich

festem Material eingepr

ägt oder eingraviert sein. Das Plättchen muß so mit dem Gehäuse

verbunden sein, da

ß es nicht oder nur mit Gewalt von diesem entfernt werden kann. Die

Kennzeichnung mu

ß von außen jederzeit sichtbar sein.

4. Der Betreiber solcher Funkanlagen genie

ßt keinerlei Schutz vor Störungen durch andere

Fernmeldeanlagen und Telekommunikationseinrichtungen (z.B. auch durch Funkanlagen, die
ordnungsgem

äß im gleichen Frequenzbereich betrieben werden)

5. Die obengenannten Funkanlagen d

ürfen ohne eine besondere Genehmigung der Deutschen

Bundespost nicht mit anderen Fernmeldeanlagen oder Telekommunikationseinrichtungen
verbunden werden.

6. Diese "Allgemeingenehmigung“ kann insgesamt - oder im Einzelfall auch f

ür einzelne

Funkanlagen durch die

örtlich zuständige Genehmigungsbehörde - jederzeit widerrufen werden.


Zusatzhinweise f

ür die Herstellerfirma und die Benutzer


1. Die Herstellerfirma dieser allgemein genehmigten Funkanlagen hat sich gegen

über der

Deutschen Bundespost verpflichtet, jedem unter dem o.g. Zulassungszeichen in Verkehr zu
bringenden Ger

ät einen Nachdruck dieser "Allgemeingenehmigung" beizufügen.

2. Die Genehmigung zum Verbinden dieser Funkanlagen mit anderen Fernmeldeanlagen oder

Telekommunikationseinrichtungen richtet sich nach den jeweiligen Vorschriften (Bestimmungen
über private Drahtfernmeldeanlagen bzw. der Telekommunikationsordnung). Auskünfte hierzu
erteilen die zust

ändigen Fernmeldeämter (Abnahme- und Prüfdienst).

281-3 A 3552-2/A



Bundesministerium f

ür Post und Telekommunikation

Amtsblatt 23/95 1421


Vfg 241/1995

Erweiterung der Allgemeingenehmigung Nr. 353 f

ür Sende- und Empfangsfunkanlagen

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